Gesetze / Anfechtungsgesetz

AnfG

§ 4 Unentgeltliche Leistung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund156 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/4#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/4#abs-2 (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

§ 3 § 5